Satzung

§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein führt den Namen „Steglitzer Sport Club Südwest 1947 e. V.“ und hat seinen Sitz in Berlin-Steglitz.
(2) Der Verein ist am 15.04.1947 gegründet worden. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter 95 VR 147 Nz eingetragen.
(3) Der Verein gehört durch die Fachsportverbände seiner Abteilungen dem Landessportbund Berlin an. Die Mitglieder des Vereins erkennen deren Bestimmungen an.

§ 2 Das Vereinsgeschäftsjahr, Fristen

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Für Fristen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) sinngemäß.

§ 3 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Abteilungen Aikido, Basketball, Boxen, Freizeitsport, Fußball, Handball, Tanzen, Turnen und Volleyball. Der Verein fördert den Kinder- und Jugendsport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und (soweit angeboten) an Wettkämpfen teilzunehmen.
(2) Ziel des Vereins ist, durch ein breites Angebot an unterschiedlichen Sportarten, vielen sporttreibenden Menschen die Möglichkeit zu geben, ihre Sportart ausüben zu können. Innerhalb dieses Rahmens wird ein besonderes Gewicht auf die Betreuung der Jugend und deren Schulung zur Fairness, Kameradschaft und sonstigen Werten des Sporttreibendens gelegt.
(3) Die Organe des Vereins und der Abteilungen üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Bei Bedarf kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Die Entscheidung über eine ehrenamtliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand bzw. die Abteilungsleitung. Der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken.
(4) Der Verein hat Aufwendungen des Mitgliedes oder eines Spenders zu erstatten, sofern diese satzungsgemäß erbracht wurden. Sofern sich der Zuwendende die Beträge nicht auszahlen lässt, sondern auf diese Erstattung verzichtet, kann der Verein darüber eine Spendenbescheinigung ausstellen. Diese wird ausgestellt für finanzielle Zuwendungen, die als freiwilliges Vermögensopfer des Spenders bzw. Mitgliedes anzusehen sind. Hierbei können Sachzuwendungen in Geldwerte umgerechnet werden.
(5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 4 Gliederung und Vereinsorgane

(1) Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.
(2) Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung, die außerordentliche Generalversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Abteilungsleiterversammlung,
4. der Ehrenrat,
5. die Ausschüsse des Vereins.
(3) Organe der Abteilungen sind:
1. Die Hauptversammlung, die außerordentliche Hauptversammlung,
2. die Abteilungsleitung,
3. die Ausschüsse der Abteilungen.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(1) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben in den Versammlungen Sitz und Stimme sowie das aktive und passive Wahlrecht, wenn die Satzung nicht an anderer Stelle anderes bestimmt.
(2) Jugendmitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Ihr Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht sind in der Jugendordnung geregelt.
(3) Mitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße oder um die Sache des Sports überhaupt verdient gemacht haben, können auf begründeten, schriftlichen Antrag jedes Mitgliedes durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, zahlen aber keinen Beitrag.
(4) Langjährige und verdiente Vereinsvorsitzende können auf begründeten, schriftlichen Antrag jedes Mitglieds durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie sind damit Ehrenmitglieder. Sie sind zu den Generalversammlungen einzuladen und haben dort Sitz und Stimme. Ebenso haben sie das Recht, mit beratender Stimme an den Abteilungsleiterversammlungen und den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie erhalten eine Urkunde.

§ 6 Aufnahme

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme in eine Abteilung ist bei der jeweiligen Abteilungsleitung schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt, wenn die Abteilungsleitung sie bestätigt hat.
(2) Der Aufnahmeantrag von Antragstellern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die vollständige Unterschrift eines Erziehungsberechtigten tragen.
(3) Bei Aufnahme eines Mitgliedes kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.
(4) Wird die Aufnahme in einer Abteilung abgelehnt, so muss die Ablehnung nicht begründet werden. Eine Berufung an den Ehrenrat durch den Antragsteller ist zulässig. Der Ehrenrat hat die ablehnende Abteilungsleitung sowie den Antragsteller zur Sache zu hören und entscheidet dann endgültig.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod
2. Austritt
Der Austritt aus dem Verein muss der entsprechenden Abteilungsleitung spätestens einen Monat vor Quartalsende schriftlich bekannt gegeben werden. Austrittserklärungen von Jugendlichen müssen die vollständige Unterschrift eines Erziehungsberechtigten tragen.
3. Vereinsseitige Kündigung
Die vereinsseitige Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum jeweiligen Quartalsende möglich und wird von der jeweiligen Abteilungsleitung gegenüber dem Betroffenen bzw. seinen gesetzlichen Vertretern mit Begründung spätestens einen Monat zum Quartalsende ausgesprochen. Die vereinsseitige Kündigung bedarf der Schriftform. Einspruch hiergegen kann beim Ehrenrat innerhalb von 14 Tagen eingelegt werden, der nach Anhörung der Beteiligten endgültig entscheidet. Während der Berufungszeit bestehen die Mitgliedsrechte weiter.
4. Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein wird aufgrund eines schriftlichen, begründeten Antrages der Abteilungsleitung durch die Abteilungsleiterversammlung ausgesprochen. Eine mündliche Verhandlung, in der der Betroffene zur Sache anzuhören ist, muss der Beschlussfassung vorangehen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen zusätzlich mittels Einschreiben zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich Berufung beim Ehrenrat eingelegt werden. Die Entscheidung des Ehrenrats ist nach Anhörung der antragsstellenden Abteilung und des Betroffenen endgültig. Während der Berufungszeit ruhen die Mitgliedsrechte und übertragene Ämter und Funktionen entsprechend den von der Abteilungsleiterversammlung getroffenen Einschränkungen.
(2) Kündigung oder Ausschluss können ausgesprochen werden, wenn:
1. ein Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahr trotz Mahnung besteht,
2. den satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachgekommen oder ihnen zuwidergehandelt wurde,
3. ein schwerer Verstoß gegen die Gesamtinteressen des Vereins oder grobes unsportliches Verhalten festgestellt wurde.
(3) In Fällen, die nach Berücksichtigung aller Umstände als minder schwer zu bewerten sind, kann statt eines Ausschlusses oder der Kündigung
1. die Abteilungsleitung einen Verweis aussprechen,
2. die Abteilungsleitung ein zeitliches Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und/oder an allen Veranstaltungen des Vereins bis zur Dauer von drei Jahren aussprechen. Die Abteilungsleiterversammlung ist berechtigt, nähere Ausführungsvorschriften zu allen Punkten zu erlassen.
(4) Mit der Austrittserklärung sowie der Kündigung oder dem Ausschluss erlöschen die Rechte des Mitgliedes zu dem in § § 7 (1) festgelegten Zeitpunkt.
(5) Für seine Verpflichtungen bleibt das ehemalige Mitglied dem Verein weiter haftbar. Vereinsvermögen bzw. -eigentum, das sich in den Händen des ehemaligen Mitgliedes befindet, ist vollständig zurückzugeben.

§ 8 Ehrungen

(1) Die Abteilungsleiterversammlung kann Mitgliedern, die sich um den Verein verdient gemacht haben, auf begründeten, schriftlichen Antrag jedes Mitgliedes bei einfacher Mehrheit seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Anerkennung des Vereins aussprechen durch
1. Überreichung einer Urkunde,
2. Verleihung einer Vereinsehrennadel.
(2) Für langjährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit werden verliehen:

  • nach 10 Jahren die Treuenadel in Bronze,
  • nach 20 Jahren die Treuenadel in Silber,
  • nach 30 Jahren die Ehrennadel in Gold.

Für besondere Verdienste können Treue- bzw. Ehrennadeln auch vorher verliehen werden.
(3) Eine Ehrung ist bei offiziellen Veranstaltungen des Vereins oder der Abteilungen durch einen Vertreter des Vorstandes vorzunehmen.

§ 9 Beitragsordnung, Beiträge und Umlagen

(1) Jede Abteilung hat eine Beitragsordnung. Sie regelt das Beitrags- und Mahnverfahren.
(2) Von den Mitgliedern wird ein im Voraus zu entrichtender Beitrag erhoben.
(3) Der Jahresbeitrag wird am 01.01. fällig.
(4) Die Höhe des Beitrages regelt jede Abteilung eigenständig nach ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen. Die Hauptversammlung ist beschlussfassendes Organ.
(5) Jede Abteilung ist berechtigt, durch Beschluss ihrer Hauptversammlung Sonderbeiträge oder Umlagen für ihre Mitglieder festzulegen. Der Beschluss muss dem Schatzmeister mitgeteilt werden.
(6) Die Abteilungen zahlen jährlich einen Beitrag an die Hauptkasse des Vereins. Die Beitragshöhe ist auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung festzulegen.
(7) In besonderen Fällen kann die Abteilungsleiterversammlung einmal im laufenden Geschäftsjahr eine Umlage bis zur Höhe von 10,00 EURO von allen Mitgliedern erheben. Umlagen über diesen Beitrag hinaus können nur von der Generalversammlung beschlossen werden.

§ 10 Die Abteilungsleiterversammlung

(1) Mitglieder der Abteilungsleiterversammlung sind die Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen und die Mitglieder des Vorstandes.
(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht.
(3) Die Abteilungsleiterversammlung tagt mindestens zweimal jährlich. Sie ist beratendes Gremium des Vorstandes, sofern nicht an anderer Stelle eine abweichende Regelung vorgesehen ist.
(4) Bei Eingriff in die finanziellen Belange oder den Sport- bzw. Übungsbetrieb einer Abteilung bedarf es der Zustimmung der Abteilungsleiterversammlung.
(5) Die Bildung einer neuen Abteilung muss von der Abteilungsleiterversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 11 Die Generalversammlung

(1) Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Stimmberechtigte Mitglieder der Generalversammlung sind die Delegierten der Abteilungen sowie die Mitglieder der Abteilungsleiterversammlung.
(2) Die Generalversammlung soll im vierten Monat, muss aber spätestens im fünften Monat des neuen Geschäftsjahres stattfinden. Sie ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Einladung der Delegierten einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vorher bei dem Vorstand schriftlich einzureichen. Ist eine Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
(3) Außerordentliche Generalversammlungen können von der Abteilungsleiterversammlung oder dem Vorstand einberufen werden. Die außerordentliche Generalversammlung muss auch einberufen werden, wenn die Hauptversammlung einer Abteilung diese unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt. Für die Einberufung gelten dieselben Bestimmungen wie bei einer Generalversammlung.
(4) Termine für Generalversammlungen sollen auch allen ordentlichen Vereinsmitgliedern bekannt gegeben werden. Sie können ohne Stimmrecht teilnehmen.
(5) Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 12 Die Delegierten

(1) Jede Abteilung darf mindestens drei Delegierte zur Generalversammlung entsenden. Die Delegierten sind von der Hauptversammlung der jeweiligen Abteilung jährlich zu wählen.
(2) Die Personalien der Delegierten sind dem Vorstand mitzuteilen.
(3) Ist die Mitgliederzahl einer Abteilung höher als 100, so kann sie für jede angefangene 50 die Grenze 100 übersteigende Mitgliederzahl einen weiteren Delegierten berufen. Maximal können 15 Delegierte ihre Abteilung in der Generalversammlung vertreten.
(4) Maßgebend für die Anzahl der zu berufenen Delegierten einer Abteilung ist der Mitgliederstand dieser Abteilung am 01.01. des Geschäftsjahres, in dem die Generalversammlung stattfindet.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Für das Stimmrecht auf den Generalversammlungen gilt § § 11 (1). Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme von Rechtsgeschäften mit ihm oder die Einleitung bzw. Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(3) In den Vorstand bzw. die Abteilungsleitung sind alle ordentlichen Mitglieder wählbar, die mindestens ein Jahr Mitglied im Verein sind. Ausnahmen sind möglich, wenn die Versammlung einem entsprechenden Antrag zustimmt.

§ 14 Die Hauptversammlung

(1) Das höchste Organ einer Abteilung ist die Hauptversammlung. Stimmberechtigt in der Hauptversammlung sind die ordentlichen Mitglieder der Abteilung.
(2) Die Hauptversammlung muss spätestens im dritten Monat des neuen Geschäftsjahres stattfinden. Der erste Vorsitzende des Vereins ist einzuladen. Die Hauptversammlung ist vom Abteilungsleiter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Einladung der Mitglieder einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens eine Woche vorher bei der Abteilungsleitung schriftlich einzureichen. Ist eine Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
(3) Außerordentliche Hauptversammlungen können von der Abteilungsleitung einberufen werden. Die außerordentliche Hauptversammlung muss auch einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder diese unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Abteilungsleitung beantragt. Für die Einberufung gelten die gleichen Bestimmungen wie für eine Hauptversammlung.
(4) Termine für Hauptversammlungen sollen auch allen Jugendmitgliedern bekannt gegeben werden. Sie können ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn die Hauptversammlung nicht eine andere Regelung beschließt.
(5) Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 15 Geschäftsordnung

Der Verein hat eine Geschäftsordnung. Sie regelt die Ordnung und den Ablauf von Versammlungen.

§ 16 Jugendordnung

Der Verein hat eine Jugendordnung.

§ 17 Der Vorstand (Vereinsvorstand)

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

  • der erste Vorsitzende
  • der zweite Vorsitzende
  • der dritte Vorsitzende
  • der Schatzmeister

Weitere Vorstandsmitglieder sind der Schriftwart und der Vereinsjugendwart. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Ämter ausschreiben und durch Wahl besetzen lassen.
(2) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vier Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird für zwei Jahre durch die Generalversammlung gewählt. Die Wahl des Vereinsjugendwartes ist in der Jugendordnung geregelt. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes beruft die Abteilungsleiterversammlung ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl. Dieses Mitglied übt die Tätigkeit kommissarisch aus.
(5) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Generalversammlung. Der Vorstand überwacht, betreut und ordnet die Tätigkeiten der Abteilungen und hat der Abteilungsleiterversammlung mindestens zwei Mal jährlich über seine Aktivitäten zu berichten.
(6) Der Vorstand versammelt sich auf Veranlassung des ersten Vorsitzenden oder auf Antrag eines seiner Mitglieder jederzeit. Er ist auch einzuberufen, wenn dies von einer Abteilungsleitung unter Angaben von Gründen beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, zu bestehenden Aufgabenschwerpunkten Ausschüsse einzusetzen.

§ 18 Aufgaben im Vorstand

(1) Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Er ist zuständig für die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen, Sitzungen der Abteilungsleiterversammlung sowie von Generalversammlungen. Er koordiniert die Vorstandsarbeit und ist verantwortlich für die Durchführung von Beschlüssen des Vorstandes, der Generalversammlung, des Ehrenrates und der Abteilungsleiterversammlung. Er hat für die Einhaltung der Satzung und Ordnungen zu sorgen. Er besitzt Stimmrecht in den Hauptversammlungen der Abteilungen und in den Ausschüssen, außer im Ehrenrat. Sein Aufgabenschwerpunkt ist die Vereinsverwaltung. Der erste Vorsitzende hat die Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu überwachen.
(2) Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Behinderungsfall.
(3) Der dritte Vorsitzende vertritt den zweiten Vorsitzenden im Behinderungsfall.
(4) Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Kassenbücher. Ihm ist Einblick in die Abteilungskassen zu gewähren. Er bereitet die Jahresrechnung und den Haushaltsplan vor. Bei Austritt aller ordentlichen Mitglieder einer Abteilung verwaltet er die Kasse der betroffenen Abteilung.
(5) Der Schriftwart führt in den Versammlungen das Protokoll. Er archiviert das Protokoll und gewährt Vereinsmitgliedern auf Wunsch Einblick. Er sammelt, verarbeitet und vermittelt wichtige Informationen über den Verein.
(6) Der Vereinsjugendwart vertritt die Vereinsjugendarbeit nach innen und außen. Er ist in allen Fragen der Jugendarbeit zu hören. Weitere Aufgaben zeigt die Jugendordnung auf.
(7) Die Arbeitsschwerpunkte werden durch Vorstandsbeschluss festgelegt. Darüber sind die Abteilungsleitungen schriftlich zu informieren.

§ 19 Die Abteilung

(1) Die Abteilung regelt ihren fachsportlichen Übungs- und Wettkampfbetrieb sowie ihre finanziellen Belange eigenverantwortlich.
(2) Für die Teilnahme am überregionalen Sportbetrieb bedarf es der Zustimmung der Abteilungsleiterversammlung.
(3) Rechtsverbindliche Geschäfte dürfen nur durch den Vereinsvorstand vorgenommen werden.

§ 20 Die Abteilungsleitung

(1) Die Abteilungsleitung besteht aus:

  • dem Abteilungsleiter
  • dem Sportwart
  • dem Kassenwart
  • dem Abteilungsjugendwart

(2) Bei Bedarf kann die Abteilung weitere Ämter ausschreiben und durch Wahl besetzen lassen.
(3) Die Hauptversammlung der Abteilung wählt ihre Abteilungsleitung für ein oder zwei Jahre.
(4) Die Wahl des Abteilungsjugendwartes ist in der Jugendordnung geregelt.
(5) Der Vereinsvorstand ist über die Modalitäten, die die Abschnitte 1-4 des § § 20 betreffen, schriftlich zu informieren. Ihm sind die Namen und Anschriften der Amtsinhaber umgehend mitzuteilen.
(6) Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern der Abteilungsleitung beruft sie ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl. Dieses Mitglied übt die Tätigkeit kommissarisch aus.

§ 21 Aufgaben in der Abteilungsleitung

(1) Der Abteilungsleiter vertritt die Belange der Abteilung und koordiniert die interne Vorstandsarbeit. Er ist zuständig für die Vorbereitung, Einberufung sowie Leitung von Sitzungen der Abteilungsleitung bzw. der Hauptversammlungen und sorgt für ihre Protokollierung. Er überwacht die ordnungsgemäße Geschäftsführung in der Abteilung. Er ist verantwortlich für die Einhaltung und Durchführung von Beschlüssen der Generalversammlung, des Vorstands, der Abteilungsleiterversammlung, des Ehrenrates, der Hauptversammlung sowie der Abteilungsleitung. Er hat für die Einhaltung der Satzung und Ordnungen zu sorgen. In Angelegenheiten ihrer Abteilung zeichnet der Abteilungsleiter selbständig, jedoch nicht rechtsverbindlich. Er ist stimmberechtigtes Mitglied in der Abteilungsleiterversammlung und den Ausschüssen der Abteilung. Der Abteilungsleiter hat die Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu überwachen.
(2) Der Sportwart organisiert, koordiniert, bearbeitet und überwacht alle sportlichen Aufgaben der Abteilung. Er vertritt die Abteilung in sporttechnischen Fragen gegenüber Sportorganisationen und Behörden.
(3) Der Kassenwart verwaltet die Abteilungskasse und führt die Kassenbücher. Er bereitet die Jahresrechnung und den Haushaltsplan vor. Die Jahresrechnung ist dem Schatzmeister bis zum 31.3 des Folgejahres vorzulegen. Der Haushaltsplan ist innerhalb von 14 Tagen nach Beschluss der Hauptversammlung dem Schatzmeister vorzulegen. Dem Schatzmeister ist Einblick in die Abteilungskasse zu gewähren.
(4) Der Abteilungsjugendwart ist zuständig für alle Belange der Jugend innerhalb der Abteilung. Er ist in allen Fragen der Jugendarbeit zu hören. Die Aufgaben zeigt die Jugendordnung auf.

§ 22 Der Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Abteilungen.
(2) Jede Abteilung hat in ihrer Hauptversammlung ein Abteilungsmitglied, das nicht Mitglied der Abteilungsleitung oder des Vereinsvorstandes sein darf, für ein oder zwei Jahre in den Ehrenrat zu wählen. Namen, Alter, Anschrift des Gewählten sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Ehrenrat ist zuständig für die Prüfung und Schlichtung von Beschwerden gegen den Vorstand bzw. einzelne Mitglieder des Vorstandes sowie Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern. Ist eine Beilegung des Streitfalles nicht zu erreichen, so hat er Vorgaben für das künftige Verhalten der Beteiligten in der Angelegenheit zu erarbeiten. Im Übrigen ist er für weitere in der Satzung festgeschriebene Aufgaben zuständig. Seine Beschlüsse sind endgültig.
(4) Den Vorsitz im Ehrenrat führt das jeweils älteste anwesende Mitglied. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 23 Ausschüsse

Der Vorstand bzw. die Abteilungsleitung können für Sonderaufgaben Ausschüsse einsetzen, deren Arbeitsgebiete festzulegen sind. Die Ausschussleitung bestimmt der Vorstand bzw. die Abteilungsleitung.

§ 24 Kassenprüfung

(1) Mit der Prüfung der Vereinskasse bzw. der Abteilungskasse werden Kassenprüfer beauftragt, die während der zu prüfenden Legislaturperiode nicht Mitglied des Vereinsvorstandes bzw. der Abteilungsleitung sein dürfen.
(2) Es sind in jedem Fall drei Kassenprüfer zu wählen, von denen mindestens zwei die Prüfung der betreffenden Kasse durchzuführen haben. Bei Ausscheiden von Kassenprüfern hat die nächste Abteilungsleiterversammlung bzw. die nächste Versammlung der Abteilungsleitung Ersatzprüfer für die laufende Legislaturperiode einzusetzen. Die Prüfer der Vereinskasse werden auf der Generalversammlung, die Prüfer der Abteilungskasse werden auf der Hauptversammlung gewählt.
(3) Eine Kassenprüfung hat auch bei Wechsel des Schatzmeisters bzw. des Kassenwartes zu erfolgen.
(4) Der Schatzmeister ist zur Prüfung der Abteilungskasse einzuladen.
(5) Beanstandungen der Kassenprüfer anlässlich der Kassenprüfung sind vom Schatzmeister bzw. Kassenwart bei der Verwaltung der Haupt- bzw. Abteilungskasse zu beachten.

§ 25 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen werden nur in der Generalversammlung bzw. der außerordentlichen Generalversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen. Satzungsänderungen müssen bei der Einberufung der entsprechenden Generalversammlung als Tagesordnungspunkt angegeben sein. Die zu ändernden Paragrafen sind anzugeben.
(2) Änderungen der Geschäftsordnung und der Jugendordnung werden nur in der Generalversammlung bzw. der außerordentlichen Generalversammlung beschlossen. Sie bedürfen der einfachen Mehrheit aller Stimmberechtigten.
(3) Änderungen der Beitragsordnung werden nur in der Hauptversammlung bzw. der außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen. Sie bedürfen der einfachen Mehrheit aller Stimmberechtigten.

§ 26 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss einer außerordentlichen Generalversammlung aufgelöst werden.
(2) Der Verein ist aufzulösen, wenn dies von vier Fünfteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Sind diese nicht anwesend, so entscheidet eine neu einzuberufende außerordentliche Generalversammlung mit Vierfünftel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landessportbund Berlin e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 27 Inkrafttreten der Satzung

§ 28 Die Satzungsänderungen der §§ 5 und 27 wurden am 28.04.2014 beschlossen und treten mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Berlin-Steglitz, 28.04.2014