Jugendordnung

Der SSC Südwest erlässt aufgrund § 16 seiner Satzung folgende Jugendordnung. Die Jugendordnung tritt durch Beschluss der Generalversammlung vom 1992-03-30 in Kraft.

I Abteilungsjugendwart

1. Aufgaben

Der Abteilungsjugendwart ist zuständig für alle Belange der Kinder und Jugendlichen in der Abteilung. Der Abteilungsjugendwart hat neben den sportlichen auch die sozialen Aspekte in sein Wirken einzubeziehen.

Sportliche Jugendarbeit beinhaltet u.a.:

  • Mitarbeit bei Training und Wettkampf
  • Organisation von Begegnungen auf lokaler bis internationaler Ebene zur Erweiterung der Kommunikation
  • Mitbestimmung in der Abteilungsführung
  • Selbstbestimmung im Jugendbereich anbahnen und fördern

Soziale Aspekte werden u.a. bearbeitet durch:

  • Organisation und Betreuung von Maßnahmen zur privaten Freizeitgestaltung
  • Maßnahmen im Bereich Erholung (Reisen, Ausflüge)
  • Angebote zur Weiterbildung
  • Förderung der internen Kommunikation (Infos, Zeitung, Diskussionen und andere Veranstaltungen)

2. Wahl und Amtszeit

Stimmberechtigt sind alle Abteilungsmitglieder im Alter von 10 bis 18 Jahren – sie bilden die Abteilungsjugendversammlung. Wählbar für das Amt des Abteilungsjugendwartes ist jedes volljährige Abteilungsmitglied. Der Abteilungsjugendwart wird von der Abteilungsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt. Eine Wahl ist nur bei Anwesenheit von mindestens 10% aller stimmberechtigten Mitglieder möglich. Die Wahl des Abteilungsjugendwartes erfolgt für den gleichen Zeitraum, der für die gesamte Abteilungsleitung gilt. Die Wahl hat vor der entsprechenden Abteilungshauptversammlung stattzufinden. Ist eine Wahl nicht möglich, bestimmt die Jahreshauptversammlung der erwachsenen Mitglieder einen kommissarischen Abteilungsjugendwart.

3. Rechte und Pflichten
Mindestens einmal im Jahr ist vom Abteilungsjugendwart eine Jugendversammlung einzuberufen. Termin und Ort sind den Jugendlichen persönlich, spätestens zwei Wochen vorher, schriftlich bekannt zu machen. Der Vereinsjugendwart ist ebenfalls schriftlich zu informieren. Der Abteilungsjugendwart vertritt Kinder und Jugendliche mit Sitz und Stimme in der Abteilungsleitung. Er ist mit Sitz und Stimme Mitglied des Vereinsjugendausschusses. Er informiert den Vereinsjugendwart laufend über die Aktivitäten in seinem Aufgabengebiet.

II Der Abteilungsjugendsprecher

1. Aufgaben

Der Abteilungsjugendsprecher ist das Verbindungsglied zwischen den nicht volljährigen Abteilungsmitgliedern und dem Abteilungsjugendwart. Im Interesse der Jugend arbeiten Abteilungsjugendsprecher und Abteilungsjugendwart eng zusammen. Der Abteilungsjugendsprecher soll dem Abteilungsjugendwart wichtige Hinweise für dringend aufzugreifende Themen der Jugendarbeit geben. (Dies wird besonders durch seinen altersbedingt engeren Kontakt zu den jugendlichen Mitgliedern in einigen Bereichen, z.B. schulische, häusliche Probleme, Drogen, möglich.) Der Abteilungsjugendsprecher soll während der Planung, Organisation und Betreuung bei allen Maßnahmen mit und für Jugendliche deren Vorstellungen in die Diskussion einbringen. Er soll versuchen. Jugendliche für die Mitarbeit im Verein zu interessieren. Der Abteilungsjugendsprecher soll sich für eine selbstbestimmte Jugendarbeit engagieren.

2. Wahl und Amtszeit

Für 20 jugendliche Abteilungsmitglieder im Alter von 10 bis 18 Jahren soll eine Versammlung zur Wahl des Abteilungsjugendsprechers einberufen werden. Ab 50 Mitgliedern ist eine derartige Versammlung einzuberufen, die terminlich vor der Jahreshauptversammlung der Abteilung liegen muss. Stimmberechtigt sind alle Abteilungsmitglieder im Alter von 10 bis 18 Jahren. Sie bilden die Jugendversammlung der Abteilung. Wählbar für das Amt des Abteilungsjugendsprechers ist jedes Mitglied der Jugendversammlung, das mindestens 16 Jahre alt ist (maßgebend ist der Geburtsjahrgang). Die Amtszeit beträgt jeweils ein Jahr. Sie kann durch Wahl verlängert werden, wenn der Kandidat am Wahltag noch Mitglied der Jugendversammlung ist.

3. Rechte und Pflichten

Der Abteilungsjugendsprecher vertritt die Jugendlichen mit Sitz und Stimme in der Abteilungsleitung. Er ist stimmberechtigter Vertreter des Abteilungsjugendwartes im Vereinsjugendausschuss.

III Vereinsjugendsprecher

Die Abteilungsjugendsprecher wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einen Vereinsjugendsprecher. Seine Amtszeit entspricht der des Vereinsjugendwartes. Der Vereinsjugendsprecher für den Gesamtverein ist mit Sitz und Stimme Mitglied des Vereinsjugendausschusses. Mindestens ein Mal im Jahr hat er die Jugendabteilungssprecher schriftlich zu einer Sitzung einzuladen. Der Vereinsvorstand ist ebenfalls zu informieren und erhält ein Sitzungsprotokoll.

IV Vereinsjugendwart

1. Aufgaben

Der Vereinsjugendwart ist zuständig für die Jugendarbeit im Verein. Er koordiniert die Jugendarbeit abteilungsübergreifend und ist Ansprechpartner für alle Aktivitäten, die den Aufgabenbereich einzelner Abteilungsjugendwarte übersteigen. Der Vereinsjugendwart vertritt die Jugendlichen bzw. deren Repräsentanten bei sportfachlichen sowie überfachlichen Angelegenheiten in den Vereinsorganen (Abteilungsleiterversammlung, Vorstand, Generalversammlung, Ausschüsse) und gegenüber externen Institutionen (andere Vereine, Organisationen, Verbände, Behörden). Er berät, betreut bzw. arbeitet mit bei Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art, von und mit Jugendlichen. Zur Unterstützung des Vereinsjugendwartes besteht ein Vereinsjugendausschuss (vgl. V).

2. Wahl und Amtszeit

Der Vereinsjugendwart wird durch die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (Abteilungsjugendwarte bzw. deren Vertreter, Vereinsjugendsprecher) gewählt. Seine Amtszeit entspricht der der anderen Vorstandsmitglieder. Wählbar für das Amt des Vereinsjugendwartes ist jedes volljährige Mitglied, wenn es nicht schon Mitglied des Vereinsvorstandes ist. Wird kein Vereinsjugendwart gewählt, so führt der Vereinsjugendausschuss unter Leitung des Vereinsvorsitzenden die Amtsgeschäfte kommissarisch bis zu einer Neuwahl.

3. Rechte und Pflichten

Der Vereinsjugendwart hat Sitz und Stimme im Vereinsvorstand. Er leitet die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses. Mindestens zweimal im Jahr ist vom Vereinsjugendwart eine Vereinsjugendausschusssitzung einzuberufen. Dazu sind die Ausschussmitglieder schriftlich 2 Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Kosten trägt die Jugendkasse, die im Etat des Vereins ausgewiesen ist. Der Vereinsjugendwart kann als Gast an Jugendversammlungen der Abteilungen teilnehmen. Termine sowie ein Protokoll erhält er rechtzeitig vom Abteilungsjugendwart.

V Vereinsjugendausschuss

Mitglieder im Vereinsjugendausschuss sind die Abteilungsjugendwarte bzw. deren gewählte Vertreter sowie der Vereinsjugendsprecher. Vereinsjugendwart und Vereinsjugendausschuss organisieren und koordinieren Arbeit und Veranstaltungen mit und für Jugendliche. Vereinsjugendwart und Vereinsjugendausschuss beraten über die Mittel der Jugendkasse. Auf den Sitzungen des Vereinsjugendausschusses entscheidet bei Stimmengleichheit das Votum des Vereinsjugendwartes.