Geschäftsordnung

Der SSC Südwest erlässt aufgrund § 15 seiner Satzung folgende Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung tritt durch Beschluss der Generalversammlung vom 1992-03-30 in Kraft.

§ 1 Geltungsbereich – Öffentlichkeit

(1) Der SSC Südwest 1947 e.V. erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung gilt für alle Vereinsorgane.
(2) Die Versammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
(3) Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.

§ 2 Einberufung

(1) Die Einberufung der Versammlungen und Gremien des Vereins richtet sich nach der Satzung.
(2) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung, wobei die Tagesordnung beizufügen ist. Die Einladefrist beträgt mindestens 14 Tage.

§ 3 Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit der Versammlungen innerhalb des Vereins richtet sich nach der Satzung.

§ 4 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlungen werden vom Versammlungsleiter eröffnet, geleitet und geschlossen.
(2) Falls weder der Versammlungsleiter noch seine satzungsmäßigen Vertreter und auch kein anderes Mitglied des Vorstandes / der Abteilungsleitung anwesend ist, wählen die Erschienenen aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
(3) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
(4) Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
(5) Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

§ 5 Worterteilung und Rednerfolge

(1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.
(2) Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
(3) Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
(4) Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache
ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
(5) Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

§ 6 Anträge

(1) Anträge müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Versammlungsleiter vorliegen.
(2) Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden: sie sollen eine schriftliche Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
(3) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
(4) Für Anträge auf Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen der Satzung.

§ 7 Dringlichkeitsanträge

Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.

§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragssteller und ein Gegenredner gesprochen haben.
(2) Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
(3) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
(4) Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragssteller oder Berichterstatter das Wort.
(5) Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.

§ 9 Abstimmungen

(1) Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
(2) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
(3) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
(4) Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
(5) Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter kann eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss eine geheime Abstimmung durchführen, wenn dieses von einem anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
(6) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
(7) Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
(8) Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
(9) Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Ausnahmen bilden §§ 5,10,25,26 der Satzung). Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind zu zählen und im Protokoll zu vermerken.
(10) Auf den Antrag von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener, namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.

§ 10 Wahlen

(1) Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind. Ersatzkassenprüfer dürfen außer der Reihe nachgewählt werden, wenn durch Ausscheiden der gewählten Prüfer aus dem Verein / aus der Abteilung die ordentliche Kassenprüfung nicht mehr möglich wäre.
(2) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.
(3) Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
(4) Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während der Wahlgänge die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
(5) Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
(6) Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
(7) Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

§11 Versammlungsprotokolle

Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, die innerhalb von zwei Wochen den Mitgliedern des Vorstands bzw. der Abteilungsleitung in Abschrift zuzuleiten sind.